Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der SANTEC GmbH

§ 1 Geltungsbereich (1) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich Werk- und Dienstleistungen, Auskünfte o.ä. . (2) Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsund Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten deren Geltung ausdrücklich schriftlich anerkannt. (3) Nebenabreden, Änderungen und Abweichungen von diesen Lieferbedingungen bedürfen grundsätzlich der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.

§ 2 Angebote, Datenblätter und Zeichnungen (1) Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen und Angaben wie Abbildungen, Zeichnungen, Datenblätter, Prospekte, Muster und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. (2) Der Lieferer ist unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Bestellers berechtigt, Veränderungen im technischen Aufbau und in der chemischen Zusammensetzung der Produkte vorzunehmen. (3) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass vorgenommene Veränderungen den Betriebsablauf beim Besteller wesentlich beeinträchtigen werden, ist der Lieferer verpflichtet, diesen in geeigneter Weise zu unterrichten. (4) Widerspricht der Besteller innerhalb von vierzehn Tagen, kann jede Partei vom Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Bestellers von den Veränderungen zurücktreten.

§ 3 Zustandekommen des Vertrages (1) Unsere Angebote sind bis zum Eingang der Annahmeerklärung stets freibleibend. Wir erteilen für alle Aufträge schriftliche Auftragsbestätigungen, mit denen wir auch etwaige mündliche Nebenabreden bestätigen. (2) Mündliche, telefonische und durch Vertreter getroffene Vereinbarungen erlangen erst Gültigkeit, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt worden sind.

§ 4 Zahlungsfähigkeit des Kunden (1) Mit der Erteilung des Auftrages bestätigt der Kunde seine Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit; er bestätigt besonders, dass er in den letzten drei Jahren vor Auftragserteilung nicht zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über sein Vermögen vorgeladen oder innerhalb dieser Frist ein Vergleichs- oder Konkursverfahren über sein Vermögen oder über das Vermögen einer von ihm wesentlich beherrschten Gesellschaft anhängig war. (2) Sollten nachträgliche Auskünfte erhebliche Zweifel an der Kreditwürdigkeit ergeben oder dafür bedeutsame Erklärungen des Kunden unrichtig sein, sind wir berechtigt, die Erfüllung des Vertrages von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen oder letztlich vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dadurch gegen uns Schadensersatzansprüche irgendwelcher Art entstehen.

§ 5 Preise (1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. (2) Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt. (3) Unsere Preise sind für neue Aufträge und Anschlussaufträge nicht verbindlich. (4) Bis zur Ausführung des Auftrages nach der getroffenen Preisvereinbarung erfolgende Lohnerhöhungen und Materialpreissteigerungen berechtigen uns unter Nachweis der entstandenen Mehrkosten zur Berechnung gegenüber dem Kunden. (5) Im Übrigen sind wir berechtigt, unsere Preise bei Kostensteigerung angemessen zu erhöhen, wenn unsere Leistung erst nach mehr als vier Monaten seit Vertragsschluss erbracht werden soll.

§ 6 Zahlungsbedingungen (1) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. (2) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zahlbar. (3) Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. (4) Verzugszinsen werden entsprechend den gesetzlichen Regelungen gem. § 247 BGB berechnet. (5) Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. (6) Es wird vereinbart, dass eingehende Zahlungen stets zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und dann auf die älteste Schuld angerechnet werden. (7) Die Bemessung einer Kreditierung bleibt uns jederzeit vorbehalten. (8) Hat der Kunde eine fällige Zahlung nach Ablauf von 10 Tagen noch nicht erbracht oder werden sonstige nachteilige, seine Kreditwürdigkeit mindernde Umstände über ihn bekannt, werden alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung unabhängig von den vereinbarten Zahlungsbedingungen sofort fällig. (9) In diesem Fall können wir sofortige Zahlung in bar oder Hingabe von Sicherheiten verlangen, auch bei Forderungen, für die Wechsel gegeben wurden. (10) Dem Kunden steht – gleich aus welchem Rechtsgrund – ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht nicht zu, sofern wir seinen Anspruch nicht zuvor schriftlich anerkannt haben oder er rechtskräftig festgestellt ist. (11) Skonto wird nur auf reinen Warenwert gewährt und nur dann, wenn sämtliche fälligen Rechnungen aus früheren Lieferungen restlos bezahlt sind. (12) Eine Aufrechnung seitens des Kunden ist nur möglich, wenn seine Forderung rechtskräftig festgestellt oder unstreitig ist.

§ 7 Liefer- und Abnahmepflicht (1) Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen Materialbeistellung, soweit diese vereinbart wurden. (2) Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn die Versendung ohne unser Verschulden unmöglich ist. (3) Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge unseres Verschuldens nicht eingehalten, so ist, falls wir nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben, unter Ausschluss weiterer Ansprüche der Kunde nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn er beim Setzen der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung schriftlich hingewiesen hat. (4) Die Verzugsentschädigung ist auf höchstens 5% desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist. (5) Angemessene Teillieferungen sind zulässig. (6) Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen können wir spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. (7) Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht innerhalb drei Wochen nach, sind wir berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und Schadenersatz zu fordern. (8) Erfüllt der Kunde seine Abnahmepflichten nicht, so sind wir unbeschadet sonstiger Rechte nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkau gebunden, können vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Kunden freihändig verkaufen. (9) Rücknahme von Liefergegenständen durch uns im Kulanzwege setzen einwandfreien Zustand, Originalverpackung und frachtfreie Anlieferung nach Terminverständigung voraus. (10) Wir sind zur Berechnung angemessener, uns durch die Rücknahme entstehender Kosten berechtigt. (11) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. (12) Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare Umstände, z. B. Betriebsstörungen, gleich, die uns die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen; den Nachweis dafür haben wir zu führen. (13) Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem unserer Lieferanten eintreten. (14) Der Kunde kann uns auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern wollen. (15) Erklären wir uns dazu innerhalb der Frist nicht, kann der Kunde vom nichterfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. (16) Wir werden den Kunden unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall der vorstehenden Ziffern 11-13 eintritt; wir werden außerdem die Beeinträchtigungen des Kunden so gering wie möglich halten.

§ 8 Eigentumsvorbehalt (1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. (2) Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält. (3) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. (4) Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (nur bei hochwertigen Güter). (5) Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. (6) Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. (7) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. (8) Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. (9) Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. (10) Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. (11) Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. (12) Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. (13) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. (14) In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. (15) Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. (16) Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. (17) Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. (18) Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. (19) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 9 Beanstandung, Gewährleistung, Haftung (1) Proben unserer Erzeugnisse sind unverbindliche Warenmuster. Zusicherungen bestimmter Verwendungseignungen werden durch die Bemusterung nicht übernommen. (2) Die von uns geschuldete vereinbarte Beschaffenheit ergibt sich ausschließlich aus den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Kunden und nicht aus sonstigen gewerblichen Aussagen, Prospekten, Beratungen und dergleichen. (3) Bezugnahmen auf DIN-Normen, Warenbeschreibungen oder Datensicherheitsblätter beinhalten grundsätzlich nur eine nähere Warenbezeichnung. (4) Die Übernahme einer Garantie ist damit nicht verbunden. (5) Beratung leisten wir nach bestem Wissen aufgrund unserer Erfahrung, jedoch unter Ausschluss jeglicher Haftung. (6) Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung bzw. Einsatz der gelieferten Teile sind unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich eine vereinbarte Beschaffenheit sind. (7) Der Besteller hat – erforderlichenfalls durch eine Probeverarbeitung – zu prüfen, ob die gelieferte Ware für den vorgesehenen Einsatz geeignet ist. (8) Wir haften für die
einwandfreie Beschaffenheit der von uns gelieferten Teile entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik. (9) Änderungen in Konstruktion oder Ausführung, die wir oder unsere Zulieferer nach Vertragsschluss allgemein vornehmen, berechtigen nicht zu einer Beanstandung. (10) Offensichtliche Sachmängel der Ware sind unverzüglich, spätestens sieben Tage seit Ablieferung unverzüglich gegenüber der Firma SanTec, nicht gegenüber unserem Vertreter, schriftlich anzuzeigen. (11) Sachmängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. (12) Die Geltung des § 377 HGB bleibt hiervon unberührt. (13) Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). (14) Bei mehrfachem Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist von mindestens vierzehn Tagen vom Vertrage zurückgetreten. (15) Bei Verträgen über Bauleistungen ist jedoch ein Rücktritt des Kunden ausgeschlossen. (16) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden ausgeschlossen. (17) Ersetzte Teile werden unser Eigentum. (18) Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch einen Dritten beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. (19) Wir sind über den Einsatz Dritter vorab zu informieren. Ansonsten trägt der Kunde die Kosten des Dritten. (20) Jegliche Gewährleistung erlischt auch, wenn von anderer Seite ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung, Veränderungen an unseren Waren vorgenommen werden. (21) Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde nach unserer Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. (22) Eine Haftung für übliche Abnutzung, insbesondere für Verschleiß, ist ausgeschlossen. (23) Verschleißteile sind solche Teile, deren übliche Lebensdauer geringer als die Verjährungsfrist ist. (24) Es wird keine Haftung übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung der gelieferten Produkte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, chemische oder elektrochemische Einflüsse, soweit sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen ist. (25) Ansprüche und Rechte des Käufers wegen Sachmängel verjähren in einem Jahr.

§ 10 Anwendungstechnische Beratung (1) Anwendungstechnische Beratung erteilt der Lieferer nach bestem Wissen aufgrund seiner Forschungsarbeiten und Erfahrungen. (2) Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der Produkte befreien den Besteller nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen auf die Eignung der Produkte für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. § 11 Verpackung, Transportgefahr und Versand (1) Mit der Bereitstellung der Waren am Erfüllungsort geht die Gefahr auf den Kunden über. (2) Die Lagerung von Waren, die trotz Bereitstellungsanzeige nicht abgerufen wurden, geschieht auf Gefahr und Kosten des Kunden. (3) Wenn nicht besonders vorgeschrieben oder schriftlich anders vereinbart, erfolgt der Versand auf Kosten und Gefahr des Kunden. (4) Wenn nicht besonders vorgeschrieben, bleibt die Versandart unserem Ermessen vorbehalten, ohne Verantwortung für billigste Verfrachtung. (5) Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten abgeschlossen.

§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand (1) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist 74245 Löwenstein. (2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch bei Wechseln und Schecks, ist in Heilbronn ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes.

§ 12 Sonstiges (1) Unsere sämtlichen, auch zukünftigen Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund unserer Verkaufs- und Lieferungsbedingungen. (2) Der Übersendung abweichender Konditionen bzw. Einkaufsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. (3) Sie werden von uns auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. (4) Sollte der Kunde eine gleichartige Klausel in seinen Geschäftsbedingungen haben, gilt das Geschäft spätestens mit der Annahme unserer Ware durch den Kunden als zu unseren Vertragsbedingungen zustande gekommen. (5) Ein Abschluss aufgrund dieser Verkaufs- und Lieferungsbedingungen macht sie auch für alle weiteren Abschllüsse mit dem Kunden gültig, selbst wenn sie im einzelnen Fall nicht besonders vereinbart werden. (6) Abweichungen von unseren Verkaufs- und Lieferungsbedingungen bedürfen eines gesonderten schriftlichen Abweichungsvertrages mit dem Kunden. (7) Mündliche Änderungen der getroffenen Vereinbarung für dieses Geschäft sind unwirksam. (8) Das gilt auch für Abänderungen des vereinbarten Formzwanges. (9) Es gilt ausschließlich deutsches Recht; insbesondere die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf werden ausgeschlossen. (10) Sollten aus irgendeinem Grunde einzelne Bestimmungen unserer Verkaufs- und Lieferungsbedingungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit und Verbindlichkeiten der anderen Bestimmungen nicht davon berührt. (11) Der Kunde ist vielmehr damit einverstanden, dass die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame ersetzt wird, die der unwirksamen Bestimmung von ihrem wirtschaftlichen Sinn her nahekommt.

Fassung 2 Geändert am 11.10.2009 SanTec GmbH, D-74245 Löwenstein, Weinstraße 19/1
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